(Ver-)Erben über die Grenzen hinweg

10-07-19_EU_RechtEU vereinfacht das länderübergreifende Erben und Vererben

Angenommen, Ihre in Maastricht lebende Tante verstirbt und hinterlässt Ihnen ihre Eigentumswohnung – wüssten Sie dann, was zu tun ist? Gilt das niederländische Erbrecht? Oder das deutsche? Oder beide?

Bisher war das Abwickeln von Erbangelegenheiten über zwei verschiedene Länder hinweg sehr kompliziert, weil es in allen 27 EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Rechtsordnungen gibt. Das führte häufig zu gegensätzlichen Ergebnissen und nicht zu vereinbarenden Gerichts-entscheidungen, was für die Erben zum Teil unlösbare Konflikte bedeutete und Zeit und Geld kostete. Doch damit ist bald Schluss. Das Europaparlament hat nämlich im März eine neue EU-Verordnung verabschiedet, die das Erben und Vererben in Europa erheblich vereinfacht. Ab 2015 wird für jeden Erbfall nur noch ein EU-Mitgliedstaat zuständig sein, nämlich der, für den man sich in seinem Testament entschieden hat. Hat man sich hierzu zu Lebzeiten nicht geäußert, gilt das Erbrecht des Staates, in dem man zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Im Falle der in Maastricht lebenden Tante also das niederländische. Dieses Erbrecht gilt dann EU-weit und für den gesamten Nachlass, auch dann, wenn dieser sich über einige Mitgliedstaaten verteilt. Hätte die Tante also noch ein Bankkonto in Luxemburg gehabt, würde auch für dieses Geld das niederländische Erbrecht gelten.

Die neue Regelung ist gerade für die Menschen im Grenzgebiet zwischen Deutschland, Belgien und den Niederlanden ein Segen, denn sie vereinfacht für Erben die Verwaltung des Nachlasses erheblich. Wer übrigens wie viel bekommt und wie viel Steuern gezahlt werden müssen, bleibt auch in Zukunft Sache des jeweiligen EU-Staates und wird von der Neuregelung nicht angetastet. Sie legt lediglich die rechtliche Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union fest.