Fusionskontrolle

Kommission genehmigt Übernahme von Vattenfalls deutschem Braunkohlegeschäft durch EPH und PPFKlimawandel Treibhauseffekt Fabrik 300 1

Die Europäische Kommission hat die Übernahme von Vattenfall Europe Generation und Vattenfall Europe Mining durch Energetický a Průmyslový Holding (EPH) und PPF Investments (PPF) genehmigt. Das gab sie am Donnerstag, den 22.09.2016, bekannt. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben auf den relevanten Märkten keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. Vattenfall Europe Generation ist auf dem Gebiet der Stromerzeugung tätig. Vattenfall Europe Mining ist im Bereich der Gewinnung von Rohbraunkohle in der Lausitz tätig und beliefert konzerneigene Braunkohlekraftwerke und Veredelungsanlagen mit der abgebauten Braunkohle.

Die Kommission hat die Auswirkungen der geplanten Übernahme auf den Wettbewerb auf den Märkten für i) den Abbau und die Lieferung von Braunkohle, ii) die Lieferung von Braunkohlestaub in Deutschland und iii) die Erzeugung und den Großhandel mit Strom geprüft.

Aus der Untersuchung der Kommission ging hervor, dass der geplante Zusammenschluss keine nachteiligen Auswirkungen auf den Markt für den Abbau und die Lieferung von Braunkohle haben wird, da keiner der Beteiligten einen Wettbewerbsdruck ausübt. Die Tätigkeiten von Vattenfall beschränken sich auf das Lausitzer Revier in Deutschland, wohingegen EPH über ihre Tochtergesellschaft Mibrag den Tagebau im mitteldeutschen Revier betreibt.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass eine Änderung der Lieferung von Braunkohle zwischen den Vattenfall-Bergwerken und den EPH-Bergwerken in Zukunft aus mehreren Gründen, einschließlich hoher Transportkosten und Unterschiede in der Braunkohlequalität, zwischen den Vattenfall- und EPH Bergwerken unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus wird die Braunkohle vor dem Hintergrund zunehmender Konkurrenz seitens anderer Energiequellen wie Erdgas in den nächsten Jahren aufgrund der Energiepolitik Deutschlands zur Senkung der CO2-Emissionen weiter unter Druck geraten, was die Parteien nach dem Zusammenschluss erheblich beeinträchtigen dürfte.

Beide Parteien sind auch auf dem Gebiet der Lieferung von Braunkohlestaub in Deutschland tätig. Der Braunkohlestaub beider Parteien ist jedoch aufgrund der Unterschiede in der Qualität nicht substituierbar. Außerdem steigt der Marktanteil durch den Zusammenschluss nur geringfügig, und das neue Unternehmen wird sich weiterhin erheblichem Wettbewerb von RWE, dem Marktführer in diesem Sektor, gegenüber sehen.

Die Kommission prüfte ferner, ob das neue Unternehmen in der Lage wäre, Wettbewerber vom Zugang zur Stromerzeugung und zum Stromgroßhandel abzuschotten. Die Marktuntersuchung bestätigte, dass das neue Unternehmen nach der Übernahme weder dazu in der Lage ist noch den Anreiz hat, Kunden den Zugang zu Lieferungen zu verweigern. Dies gilt insbesondere angesichts der begrenzten Substituierbarkeit unterschiedlicher Braunkohlelieferungen, der Existenz langfristiger Lieferverträge und der gegenseitigen Abhängigkeit der Lieferanten und Kunden.

EPH ist eine Holdinggesellschaft in der Tschechischen Republik und auf dem Gebiet der Kohleförderung, Strom- und Wärmeverteilung und -erzeugung aus konventionellen und erneuerbaren Energiequellen sowie der Gasverteilung und -lieferung tätig. PPF ist ein internationaler Private-Equity-Konzern mit beschränkter Haftung unter der Gerichtsbarkeit der Insel Jersey.

Das Vorhaben wurde am 18. August 2016 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Die Kommission hat gemäß der Fusionskontrollverordnung die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.