EU-Kommission untersagt Fusion von Deutsche Börse und London Stock Exchange

17 03 29 FinanzmarktDie Europäische Kommission hat den geplanten Zusammenschluss zwischen der Deutschen Börse und der London Stock Exchange nach der EU-Fusionskontrollverordnung untersagt. Die Untersuchung der Kommission zeigte, dass das Vorhaben auf den Märkten für das Clearing festverzinslicher Finanzinstrumente ein De-Facto-Monopol geschaffen hätte.

„Da die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Abhilfemaßnahmen nicht ausreichten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat die Kommission beschlossen, den Zusammenschluss zu untersagen“, sagte Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager am Mittwoch in Brüssel.

Durch den geplanten Zusammenschluss wären die Tätigkeiten der beiden größten europäischen Börsenbetreiber Deutsche Börse AG (DBAG) und London Stock Exchange Group (LSEG) zusammengeführt worden. Diese sind Eigentümer der deutschen, der italienischen und der britische Börsen sowie mehrerer der größten europäischen Clearinghäuser.

Wettbewerbsrechtliche Bedenken der Kommission

Der Zusammenschluss hätte auf dem europäischen Markt für das Clearing festverzinslicher Finanzinstrumente (Anleihen und Repogeschäfte), auf dem die beteiligten Unternehmen die einzigen Anbieter sind, zu einem De-Facto-Monopol geführt. Insbesondere hätte der geplante Zusammenschluss das in Frankfurt ansässige DBAG-Clearinghaus Eurex mit den LSEG-Clearinghäusern LCH.Clearnet (das LCH.Clearnet Ltd (London) und LCH.Clearnet SA (Paris) umfasst) und Cassa di Compensazione e Garanzia (Rom) zusammengeführt.

Dieses Monopol im Bereich des Clearings festverzinslicher Finanzinstrumente hätte sich in der Folge auch auf die nachgelagerten Märkte für Abwicklung, Verwahrung und Sicherheitenverwaltung ausgewirkt. Die auf diesen Märkten tätigen Dienstleister sind auf Transaktionsdaten von Clearinghäusern angewiesen. Da das im Eigentum der DBAG stehende Clearstream mit diesen Dienstleistern im Wettbewerb steht, hätte das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz, Transaktionsdaten zu Clearstream umzuleiten und andere Wettbewerber vom Markt auszuschließen.

Darüber hinaus hätte der Zusammenschluss den horizontalen Wettbewerb für den Handel und das Clearing von Einzelaktienderivaten (basierend auf den Aktien belgischer, niederländischer und französischer Unternehmen) ausgeschaltet. Zurzeit steht Eurex mit einem von Euronext und LCH.Clearnet SA angebotenen gebündelten Produkt (das Handel und Clearing beinhaltet) im Wettbewerb. Nach dem Zusammenschluss hätte LCH.Clearnet, das über eine erhebliche Preissetzungsmacht in Bezug auf das gebündelte Produkt verfügt, weniger Anreiz, mit Eurex in Wettbewerb zu treten. Und schließlich könnte diese Marktmacht unter Umständen auch zur Verdrängung von Euronext genutzt werden.

Die Kommission hat diese Bedenken in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Untersuchung dargelegt und sie den beteiligten Unternehmen in einer im Dezember 2016 herausgegebenen Mitteilung der Beschwerdepunkte förmlich mitgeteilt. Die Kommission äußerte ferner weitere vorläufige Wettbewerbsbedenken, die sie aber letztlich nicht abschließend beurteilen musste.

Es liegt in der Verantwortung der beteiligten Unternehmen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission entweder zu widerlegen oder durch geeignete Abhilfemaßnahmen auszuräumen. Diese Abhilfemaßnahmen müssen alle wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumen und langfristig tragfähig sein.