Kommission gestaltet Regeln zur sozialen Sicherheit neu

Flaggen vor EU Kommission 300Die EU-Kommission hat am 13.12.2016 überarbeitete Regeln zur sozialen Sicherheit von EU-Bürgern vorgestellt, die im EU-Ausland arbeiten. Das Kollegium der Kommissare hat dazu eine Ergänzung der Gesetzgebung zur Koordinierung der Sozialsysteme in der Europäischen Union angenommen. Ziel war, die Arbeitnehmermobilität zu erleichtern und gleichzeitig die sozialen Sicherungssysteme zu schützen. Sozialkommissarin Marianne Thyssen hat den Vorschlag auf einer Pressekonferenz in Straßburg vorgestellt.

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf EU-Ebene stellt sicher, dass mobile Bürger ihren Sozialschutz bei Umzug in einen anderen Mitgliedstaat nicht verlieren. Die Regelungen existieren seit 1959 und werden regelmäßig überarbeitet um sicherzustellen, dass sie zweckdienlich sind und der sozialen und wirtschaftlichen Realität in der EU entsprechen.
Die vorgeschlagene Überarbeitung ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2016 und der Bestrebungen der Kommission, Arbeitnehmermobilität zu erleichtern, Fairness für diejenigen, die mobil sind und auch für die Steuerzahler sicherzustellen und den Behörden der Mitgliedstaaten Instrumente für eine bessere Zusammenarbeit anzubieten.

Der freie Personenverkehr wäre ohne EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht möglich. Diese Vorschriften garantieren, dass niemand, der in einen anderen Mitgliedstaat zieht, seinen Sozialschutz verliert. In der EU gelten daher einheitliche Vorschriften, die dem Schutz Ihrer Sozialversicherungsansprüche derjenigen dienen, die sich innerhalb Europas (EU 28 + Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) aufhalten.
Die Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherung ersetzen einzelstaatliche Systeme nicht durch ein europaweit geltendes System. Jedes Land kann frei entscheiden, wer nach seinen nationalen Rechtsvorschriften versichert werden soll, und welche Leistungen zu welchen Bedingungen gewährt werden.

Die Vorschriften gelten für:
• Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die in einem dieser Länder versichert sind oder waren, sowie deren Familienangehörige,
• Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnsitz in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, die in einem dieser Länder versichert sind oder waren, sowie deren Familienangehörige,
• Angehörige von Nicht-EU-Staaten, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten und sich von einem dieser Länder in ein anderes begeben haben, sowie deren Familienangehörige.

Die vier Grundprinzipien:
1. Sie unterliegen zu jedem Zeitpunkt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen daher auch nur in einem Land Beiträge. Welchen Rechtsvorschriften Sie unterliegen, entscheiden die Sozialversicherungsträger. Hier besteht für Sie keine Wahlmöglichkeit.
Finden Sie heraus, welche Vorschriften für Sie gelten.
2. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes, in dem Sie versichert sind. Man bezeichnet dies auch als Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung.
3. Wenn Sie eine Leistung beanspruchen, werden Ihre früheren Versicherungs , Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten in anderen Ländern gegebenenfalls angerechnet.
4. Wenn Sie in einem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, können Sie diese grundsätzlich auch dann erhalten, wenn Sie in einem anderen Land leben. Dies wird als Grundsatz der Exportierbarkeit bezeichnet.