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Besserer Verbraucherschutz bei Online-Finanzdienstleistungen

Die Europäische Kommission hat Regeln für einen besseren Verbraucherschutz bei Online-Finanzdienstleistungen vorgeschlagen. Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der Kommission Věra Jourová sagte: „Die Verbraucher nehmen zunehmend Online-Dienste in Anspruch, auch im Finanzbereich, und das ist eine gute Sache. Wir müssen aber auch sicherstellen, dass die Spielregeln mit den jüngsten Entwicklungen Schritt halten. Die Verbraucher brauchen klare Informationen und ein Sicherheitsnetz für den Fall, dass etwas schiefgeht.“

Der Vorschlag soll die Verbraucherrechte stärken und die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt fördern. Dieser Markt hat sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Digitalisierung des Sektors und der neuen Arten von Finanzdienstleistungen, die seit dem Erlass der derzeit gültigen Vorschriften im Jahr 2002 eingeführt wurden, erheblich weiterentwickelt. Diese Entwicklungen wurden durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einer spürbaren Zunahme von Online-Transaktionen weiter verstärkt.

Das für Justiz zuständige Kommissionsmitglied Didier Reynders sagte: „So wie sich die Welt der Finanzdienstleistungen weiterentwickelt, müssen auch unsere Vorschriften auf dem neuesten Stand sein – so einfach ist das. Die Digitalisierung und die sprunghafte Zunahme neuer Finanzprodukte haben diesen Sektor in den letzten zwanzig Jahren grundlegend verändert, und die jüngsten Ausgangsbeschränkungen infolge der COVID-Krise haben gezeigt, dass ein effizienterer und modernerer Rechtsrahmen für Fernfinanzdienstleistungen wichtiger denn je ist. Auch wenn die Risiken und Herausforderungen unterschiedlich ausfallen können, liegt unser Fokus stets auf der Sicherheit der Verbraucher.“

Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:

  • Einfachere Wahrnehmung des 14-tägigen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen für Finanzdienstleistungen: Um Verbrauchern die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, müssen Unternehmer bei elektronischen Verkäufen eine Schaltfläche für den Widerruf bereitstellen. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, eine Mitteilung über das Widerrufsrecht zu übermitteln, wenn der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor Vertragsschluss erhält.
  • Klare Vorschriften darüber, wie und wann welche vorvertraglichen Informationen bereitzustellen sind: Mit dem Vorschlag werden unter anderem die Vorschriften in Bezug auf die elektronische Kommunikation modernisiert, indem der Verkäufer verpflichtet wird, vorab bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise die E-Mail-Adresse des Unternehmers, etwaige versteckte Kosten oder das Risiko im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung. Die Informationen müssen zudem deutlich sichtbar auf dem Bildschirm angezeigt werden, und es werden Vorschriften für die Verwendung von Pop-ups oder Linkschichten zur Bereitstellung von Informationen eingeführt. Mit den neuen Vorschriften soll auch sichergestellt werden, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, die erhaltenen Informationen mindestens einen Tag vor der eigentlichen Unterzeichnung zu verarbeiten.
  • Besondere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Internet: Finanzdienstleistungsverträge können insbesondere dann schwer zu verstehen sein, wenn sie im Fernabsatz ausgehandelt werden. Der Vorschlag verpflichtet die Unternehmer, faire und transparente Online-Systeme einzurichten und bei der Nutzung von Online-Tools wie Robo-Advice oder Chatboxen angemessene Erklärungen bereitzustellen. Die Vorschriften versetzen den Verbraucher auch in die Lage, menschliches Eingreifen zu verlangen, wenn die Interaktion mit solchen Online-Tools nicht vollständig zufriedenstellend ist.
  • Durchsetzung: Der Vorschlag gibt den zuständigen Behörden Mittel für eine wirksamere Durchsetzung an die Hand. Bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen werden für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge strengere Sanktionen gelten, die im Höchstmaß mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen.
  • Vollständige Harmonisierung zur Gewährleistung des gleichen hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt: Mit dem Vorschlag werden die Rechtsvorschriften vollständig harmonisiert und ähnliche Vorschriften für alle Anbieter in den Mitgliedstaaten eingeführt.

Der Vorschlag der Kommission wird nun im Rat und im Europäischen Parlament erörtert.

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