Condor: Kommission genehmigt deutsche Umstrukturierungsbeihilfe von rund 321 Millionen Euro
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Millionen Euro genehmigt, die Deutschland der Charterfluggesellschaft Condor gewährt hatte. Diese Entscheidung trägt dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein Beschluss der Kommission vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde.
Condor erbringt von seinen Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienste für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere für Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, der Thomas Cook Group, Insolvenz anmelden.
Umstrukturierungsbeihilfe
Im Juli 2021 genehmigte die Kommission eine mit 321,2 Millionen Euro ausgestattete Umstrukturierungsmaßnahme, die Condor die Wiederherstellung der Rentabilität ermöglichen sollte. Die Umstrukturierungsmaßnahme umfasste
- eine Abschreibung von 90 Millionen Euro auf ein staatlich garantiertes staatliches Darlehen in Höhe von 550 Millionen Euro, das von der deutschen Entwicklungsbank KfW gewährt wurde,
- eine Umstrukturierung der Rückzahlungsbedingungen für den Rest dieses Darlehens, soweit es zur Finanzierung von Umstrukturierungskosten verwendet wurde, und
- eine Zinsabschreibung in Höhe von 20,2 Millionen Euro.
Am 8. Mai 2024 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig. Es vertrat die Auffassung, dass die Kommission nicht geprüft hatte, ob Deutschland eine ausreichende Vergütung für die Condor gewährten Schuldenerlasse erhalten hat. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob Deutschland ausreichende Aufschläge erhalten hätte, die gewährleisten würden, dass ehemalige Anteilseigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel die Umstrukturierungslasten in ausreichendem Maße teilen, um den Beihilfebetrag zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.
Nach dem Urteil des Gerichts leitete die Kommission am 29. Juli 2024 eine eingehende Untersuchung ein.
Untersuchung der Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen neu bewertet. Die Kommission stellte fest, dass Condor derzeit ein umfassendes Paket von Umstrukturierungsmaßnahmen durchführt, die die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität gewährleisten. Außerdem leisten Condor und sein neuer privater Investor Attestor einen erheblichen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten, da sie mehr als 70 Prozent dieser Kosten finanzieren. Die Kommission stellte fest, dass die bestehenden Anteilseigner den gesamten Wert ihrer Investition verloren haben. Dies bedeutet, dass eine vollständige Lastenverteilung erreicht wird, dass sich aus der Beihilfe kein moralisches Risiko ergibt und Deutschland einen ausreichenden Anteil an künftigen Aufwärtskursen erhalten hat.
Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe angemessene Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt bietet.
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die deutsche Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.
Hintergrund
Die EU-Beihilfevorschriften, insbesondere die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung, ermöglichen es den Mitgliedstaaten, Unternehmen in Schwierigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu unterstützen. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zählen zu den Beihilfeformen, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen, da sie Unternehmen unterstützen, die andernfalls aus dem Markt ausscheiden würden.
Daher sind solche Beihilfen nach den Leitlinien nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: Sie verlangen insbesondere,
- dass das Unternehmen eine eingehende Umstrukturierung vornimmt, um die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität zu gewährleisten,
- dass das Unternehmen, seine Eigentümer und nachrangigen Schuldtitel in ausreichendem Maße zu den Umstrukturierungskosten beitragen, um eine angemessene Lastenverteilung zu gewährleisten und moralische Risiken zu verhindern,
- dass Maßnahmen ergriffen werden, um die durch die Beihilfe möglicherweise verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, und dass die Maßnahme zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt.
Weitere Informationen
- EU-Meldung
- Kurz Link: https://ogy.de/Condor-Beihilfe