Die EU-Kommission hat zwei der drei Ziele der Bürgerinitiative „Europäische Cannabis-Initiative“ als Europäische Bürgerinitiative (EBI) registriert. Ist eine Europäische Bürgerinitiative formal registriert, so können eine Million Bürger*innen aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission dazu auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Rechtsakt vorzulegen.
Die „Europäischen Cannabis-Initiative“ hat drei Ziele angegeben:
- Sie fordert die Kommission auf, eine transeuropäische Bürger*innenversammlung zur Cannabis-Politik einzuberufen, einschließlich Sanktionen und der Kohärenz der Politik der Mitgliedstaaten.
- Die Kommission soll den Zugang zu medizinischem Cannabis fördern und den Transport von Cannabis und seinen zu therapeutischen Zwecken verschriebenen Derivaten zu ermöglichen. So soll die uneingeschränkte Wahrnehmung des Rechts auf Gesundheit gewährleistet werden.
- Drittens soll die Kommission die erforderlichen Ressourcen für die Erforschung von Cannabis für seine therapeutischen Zwecke bereitstellen.
Erstes Ziel erfüllt nicht die Voraussetzung für eine Registrierung
Nach der Änderung der ursprünglichen Initiative durch die Organisator*innen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Initiative nur im Hinblick auf das zweite und dritte Ziel registriert werden kann. Nur sie erfüllen die Voraussetzungen für die Registrierung. Die Kommission musste die Registrierung des ersten Ziels der Initiative ablehnen, da sie nicht befugt ist, einen entsprechenden Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen.
Entscheidung ist noch keine inhaltliche Prüfung
Die Kommission hat den Inhalt der Vorschläge zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geprüft. Der Beschluss, die Initiative in Bezug auf ihr zweites und drittes Ziel zu registrieren, ist rechtlicher Natur. Sie greift den endgültigen rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen der Kommission zu dieser Initiative nicht vor, ebensowenig den Maßnahmen, die sie gegebenenfalls zu ergreifen gedenkt, falls die Initiative die erforderliche Unterstützung erhält.
Hintergrund
Die Europäische Bürgerinitiative wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Seit dem Inkrafttreten der daraus resultierenden Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative im April 2012 haben die Bürgerinnen und Bürger Europas die Möglichkeit, ein bestimmtes Thema auf die politische Tagesordnung der Kommission setzen zu lassen.
Laut der einschlägigen Verordnung muss eine Europäische Bürgerinitiative folgende Grundvoraussetzungen erfüllen: Die geplante Initiative darf nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen, in dem die Kommission befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen, sie darf nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös sein und nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstoßen.
Weitere Informationen:
- Quelle: EU-Pressemeldung
- Vollständige Pressemitteilung
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