Die Europäische Kommission hat am Freitag ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob eine Vereinbarung von Google und Meta (ehemals Facebook) in Bezug auf Display-Werbung möglicherweise gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, erklärte dazu: „Viele Publisher greifen auf Display-Werbung zurück, um die Bereitstellung von Online-Inhalten für Verbraucher zu finanzieren. Die Vereinbarung zwischen Google und Meta, die sie „Jedi Blue“ nannten, könnte darauf abzielen, mit dem Google-Dienst „Open-Bidding“ konkurrierende Technologien zu schwächen und vom Markt für Display-Werbung auf Websites und in Apps von Publishern auszuschließen. Sollte sich dieser Verdacht im Rahmen unserer Untersuchung bestätigen, würde dies eine Beschränkung und Verzerrung des Wettbewerbs auf dem bereits konzentrierten Markt für Werbetechnologien zum Nachteil konkurrierender Technologien, von Publishern und letztlich der Verbraucher darstellen.“
Google bietet Werbetechnologiedienste an, die Werbetreibende auf der einen Seite und Publisher auf der anderen Seite zusammenführen. Das Unternehmen versteigert unter anderem über seinen Dienst „Open Bidding“ in Echtzeit Online-Werbeflächen auf Websites oder in mobilen Apps. Meta bietet Display-Werbedienste an und nimmt über sein „Audience Network“ an Auktionen für Online-Werbeflächen von Publishern unter Nutzung der Werbetechnologiedienste von Google und anderen Wettbewerbern teil.
Die Untersuchung der Kommission betrifft eine von Google und Meta im September 2018 geschlossene Vereinbarung mit dem Code-Namen „Jedi Blue“, die die Teilnahme des „Audience Network“ von Meta an den Auktionen des Google-Dienstes „Open Bidding“ betrifft. Die Kommission befürchtet, dass die Vereinbarung ein Bestandteil umfassenderer Bemühungen sein könnte, Werbetechnologiedienste (sogenannte „Ad Tech Services“), die mit dem Google-Dienst „Open Bidding“ im Wettbewerb stehen, auszuschließen und somit den Wettbewerb auf den Märkten für Display-Werbung zum Nachteil der Publisher und letztlich der Verbraucher einzuschränken oder zu verfälschen.
Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 AEUV) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen. Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Die britische Wettbewerbsbehörde („CMA“) hat eine eigene Untersuchung der Vereinbarung zwischen Google und Meta eingeleitet. Wie üblich steht die Kommission mit der CMA in Kontakt und beabsichtigt, bei dieser Untersuchung gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren eng mit ihr zusammenzuarbeiten.
Hintergrund
Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EU-Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, verboten. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.
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