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EU-Stahlindustrie: Neue Vorschriften treten in Kraft

EU-Stahlindustrie: Neue Vorschriften zum Schutz vor Auswirkungen globaler Überkapazitäten treten in Kraft

Am 1. Juli tritt eine neue Verordnung in Kraft, die den Stahlsektor der EU vor den schädlichen Auswirkungen globaler Überkapazitäten schützt. Dies ist ein entscheidender Schritt, um die langfristige Lebensfähigkeit einer strategisch wichtigen europäischen Industrie sicherzustellen.

Maroš Šefčovič, Kommissar für Handel und wirtschaftliche Sicherheit, interinstitutionelle Beziehungen und Transparenz sagte: „Mit der heutigen Durchführungsverordnung schafft die Kommission die praktischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Stahlmaßnahme der EU vom ersten Tag an wirksam funktioniert. Wir bieten Marktteilnehmer*innen Berechenbarkeit durch klare und transparente Quotenverteilungsregeln unter Anwendung einer fairen und objektiven Methodik.“

Aufteilung der Zollkontingente auf die Handelspartner*innen

Im Rahmen dieser neuen Vorschriften hat die Europäische Kommission heute die Durchführungsverordnung veröffentlicht, in der die Aufteilung der Zollkontingente auf die Handelspartner*innen der EU festgelegt ist. Das neue System – bestehend aus reduzierten Gesamtzollkontingenten und einem höheren Nichtquotenzoll – zielt darauf ab, die Stahlindustrie der EU nach dem Auslaufen der EU-Stahlschutzmaßnahmen zu schützen.

Die Aufteilung der Zollkontingente beruht auf einer Reihe klar definierter Kriterien in der neuen Stahlverordnung der EU. Sie gewährleistet den Lieferant*innen aus Drittländern durch eine faire und objektive Methodik einen vorhersehbaren Zugang zum EU-Markt und stellt gleichzeitig eine Vielfalt des Angebots für die nachgeschalteten Anwender*innen in der EU sicher.

Die Durchführungsverordnung zielt darauf ab, die Auswirkungen der EU-Stahlverordnung auf ihre Freihandelsabkommenspartner*innen so gering wie möglich zu halten, ohne die Wirksamkeit der Maßnahme zu beeinträchtigen - 80 Prozent der EU-Einfuhren von Stahl stammen von FHA-Partner*innen.

Höherer Anteil am EU-Marktzugang für Freihandelspartner*innen

Die Hälfte der jährlichen Einfuhrquote der EU – die in der Stahlverordnung auf 18,3 Millionen Tonnen festgelegt ist – wurde ausschließlich für Präferenzhandelspartner*innen (FTA-Partner*innen) reserviert, während die verbleibende Hälfte allen Handelspartner*innen ohne Diskriminierung zur Verfügung steht, einschließlich der FTA-Partner*innen. Die Freihandelspartner*innen der EU werden daher einen deutlich höheren Anteil am EU-Marktzugang behalten als die in der Stahlverordnung vorgesehene durchschnittliche Reduzierung von 47 Prozent.

Die EU ist auf die Bedenken ihrer Handelspartner*innen im Rahmen konstruktiver Gespräche bei der WTO (Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT) eingegangen, woraufhin sich eine beträchtliche Anzahl von Partner*innen vorläufig mit den ihnen zugewiesenen Kontingenten einverstanden erklärt hat. Die EU hat den Bedenken ihrer Handelspartner*innen durch konstruktive Gespräche in der WTO (Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT) Rechnung getragen, wodurch eine beträchtliche Anzahl von Partner*innen ihren zugeteilten Quoten vorläufig zugestimmt hat.

Nächste Schritte

Da die Quoten ab dem 1. Juli aufgeteilt werden müssen, sieht die Stahlverordnung die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens vor. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Durchführungsverordnung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder*innen abzustimmen, und dass die Durchführungsverordnung für höchstens sechs Monate in Kraft sein wird.

Die Durchführungsverordnung wird dann dem zuständigen Ausschuss der Mitgliedstaaten im Rahmen des normalen Komitologieverfahrens vor Ende 2026 erneut vorgelegt. Die Kommission wird im Rahmen der laufenden Verhandlungen über Artikel XXVII des GATT weiterhin mit den Handelspartner*innen der WTO zusammenarbeiten.

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