Wichtiger Schritt zum Schutz der Umwelt: Die EU-Kommission hat Maßnahmen verabschiedet, die sowohl den Verkauf von Mikroplastik als solchem untersagt, als auch von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde, und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen.
Auf der Grundlage der von der europäischen Chemikalienagentur ECHA vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse hatte die EU-Kommission einen Beschränkungsvorschlag im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung (REACH) ausgearbeitet. In hinreichend begründeten Fällen gelten für die betroffenen Akteure Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen für die Anpassung an die neuen Vorschriften.
Der verabschiedeten Beschränkung liegt eine weit gefasste Definition von Mikroplastik zugrunde – sie umfasst alle synthetischen Polymerpartikel unter 5 Millimeter, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Ziel ist es, die Emissionen von bewusst verwendetem Mikroplastik aus möglichst vielen Produkten zu verringern.
Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder bei der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen, sind vom Verkaufsverbot ausgenommen. Die Hersteller müssen jedoch Anweisungen geben, wie das Produkt verwendet und entsorgt wird.
Die ersten Maßnahmen, z. B. das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen, werden angewendet, sobald die Beschränkung in 19 Tagen in Kraft tritt. In anderen Fällen wird das Verkaufsverbot nach einem längeren Zeitraum in Kraft treten. Das gibt den betroffenen Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen.
Weitere Informationen unter:
- vollständige Pressemitteilung
- Fragen und Antworten zur Beschränkung
- angenommene Beschränkungen
- ECHA zu Mikroplastik
- Null-Schadstoff-Aktionsplan
- Quelle: EU-Pressemitteilung
- Kurzlink auf diesen Artikel: https://ogy.de/Mikroplastikverbot
