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EU will Schutzstatus für ukrainische Flüchtlinge verlängern

Die Lage in der Ukraine ist weiterhin volatil. Die EU-Kommission will deshalb den vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine fliehen, um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängern.

Gleichzeitig hat die Kommission den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, sich auf ein koordiniertes Auslaufen des vorübergehenden Schutzstatus vorzubereiten. Dies sorgt einerseits für Stabilität und Rechtssicherheit und bietet gleichzeitig eine dauerhafte Perspektive. Mit diesem Vorschlag bekräftigt die Kommission ihr Engagement, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen betonte: „Seit 2022 bieten wir Schutz für diejenigen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine fliehen, und wir tun dies auch weiterhin. Und gemeinsam mit der Ukraine ebnen wir den Weg dafür, dass die Menschen zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen können, sobald es sicher ist.“

EU-Kommissar Magnus Brunner, zuständig für Inneres und Migration, sagte: „Seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine steht die EU – insbesondere die Europäerinnen und Europäer – der Ukraine unerschütterlich zur Seite. Diese Unterstützung werden wir auch weiterhin entschlossen fortsetzen. Wir bereiten uns gemeinsam mit der Ukraine auf unterschiedliche Szenarien vor – zum Wohle der Ukraine und der vertriebenen ukrainischen Staatsangehörigen. Wir schlagen vor, den vorübergehenden Schutz um ein weiteres Jahr zu verlängern, mit der Möglichkeit, kurzfristig auf neue Entwicklungen zu reagieren, falls dies notwendig wird. Damit schaffen wir Rechtssicherheit für die Vertriebenen und greifen zugleich die Erwartungen der Ukraine auf. Ganz nach dem Grundsatz: Nichts über die Ukraine ohne die Ukraine.“

Verlängerung des Schutzstatus um ein weiteres Jahr

Da Russland seine illegalen Angriffe fortsetzt und die Lage in der Ukraine weiterhin instabil ist, schlägt die Kommission vor, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor Russlands Aggression gegen die Ukraine fliehen, um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 zu verlängern. Dies wird denjenigen, die vorübergehenden Schutz genießen, und den Mitgliedstaaten Rechtssicherheit bieten und sicherstellen, dass in der gesamten EU weiterhin dieselben Schutzstandards gelten. Sie wird auch Vertriebenen aus der Ukraine Gewissheit geben, dass ein Antrag auf internationalen Schutz weder notwendig noch erforderlich ist.

Übergang aus dem vorübergehenden Schutz

Um eine stabilere und dauerhafte Perspektive zu bieten, schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten auch vor, sich im Wege einer Empfehlung des Rates auf einen koordinierten Übergang aus dem vorübergehenden Schutz vorzubereiten. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird den Bedürfnissen der in der EU lebenden Menschen sowie der Notwendigkeit des Wiederaufbaus des Landes durch die Ukraine Rechnung getragen, unter anderem durch die Unterstützung einer sicheren, freiwilligen und würdigen Rückkehr und Wiedereingliederung.

Die Empfehlungen umfassen folgende Maßnahmen:

  • Förderung und Erleichterung des Übergangs in andere Formen des Aufenthaltsstatus, die der veränderten Situation vieler Betroffener besser entsprechen.
  • Schaffung von Voraussetzungen für eine schrittweise Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung in der Ukraine, unter anderem durch die Ermutigung der Mitgliedstaaten, Erkundungsreisen in die Ukraine zu ermöglichen und Programme zur freiwilligen Rückkehr einzurichten.
  • Einrichtung sogenannter Unity Hubs in den Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit den ukrainischen Behörden – sowohl zur Förderung der Integration der Vertriebenen in die aufnehmenden Gesellschaften als auch zur Vorbereitung auf eine Rückkehr in die Ukraine.
  • Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten wird die Kommission zudem einen Sondergesandten für ukrainische Staatsangehörige in der EU ernennen.

Nächste Schritte

Es ist nun Sache des Rates, den Vorschlag der Kommission zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes um ein Jahr und den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates förmlich anzunehmen.

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