EU-Meldungen

Klarere Kennzeichnung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Milch

Auf Honig-Verpackung muss künftig deutlich stehen, aus welchem Land er kommt – nicht wie bisher nur die Angabe, ob er aus der EU stammt oder nicht. Auch dürfen die EU-Staaten künftig die Bezeichnung „Marmelade“ als Synonym für „Konfitüre“ zulassen. Bisher geht das nur bei Zitrusfrüchten. Auf diese und weitere neue Vermarktungsnormen für Honig, Fruchtsäfte, Konfitüren und Milch haben sich das Europäische Parlament und die EU-Staaten geeinigt. EU-Landwirtschaftskommissar Janusz Wojciechowski begrüßte die Einigung: „Mit der Aktualisierung unserer Vermarktungsstandards und -normen haben wir nicht nur unsere bestehenden Vorschriften verschärft, sondern auch die europäische Produktion und die Vorteile für die Verbraucher gestärkt. Unser Engagement für eine klarere Herkunftskennzeichnung, einen geringeren Zuckergehalt und einen höheren Fruchtanteil spiegelt unser Bestreben wider, bewusste Kaufentscheidungen zu fördern.“

Die sogenannten Frühstücksrichtlinien enthalten gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Verkaufsbezeichnungen, die Etikettierung und die Aufmachung dieser Erzeugnisse. Das soll deren freien Verkehr im Binnenmarkt gewährleisten und den Verbrauchern dabei helfen, eine sachkundige Wahl zu treffen.

Änderungen bei Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Milch

Mit den überarbeiteten Richtlinien, auf die sich die Mitgesetzgebenden geeinigt haben, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Verpflichtende Ursprungskennzeichnung für Honig: die Herkunftsländer von Honigmischungen müssen auf dem Etikett in absteigender Reihenfolge mit dem prozentualen Anteil der jeweiligen Herkunft angegeben werden. Die Mitgliedstaaten können nur dann Prozentsätze für die vier größten Anteile verlangen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Mischung ausmachen. Die Kommission wird von den Mitgesetzgebenden ermächtigt, harmonisierte Analysemethoden zum Nachweis der Verfälschung von Honig mit Zucker, eine einheitliche Methode zur Rückverfolgung des Ursprungs von Honig und Kriterien einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass Honig beim Verkauf an den Endverbraucher nicht überhitzt wird. Es wird eine Plattform eingerichtet, die die Kommission in diesen Fragen berät. Dadurch werden betrügerische Praktiken eingedämmt und die Transparenz der Lebensmittelkette erhöht.
  • Innovation und Marktchancen für Fruchtsäfte entsprechend den neuen Verbraucherwünschen: Drei neue Kategorien werden zur Verfügung stehen: „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Auf diese Weise können die Verbraucher*innen einen Saft mit mindestens 30 Prozent weniger Zucker wählen. Fruchtsäfte können auf ihren Etiketten angeben, dass „Fruchtsäfte nur natürlich vorkommende Zucker enthalten“, um klarzustellen, dass Fruchtsäfte im Gegensatz zu Fruchtnektaren per Definition keinen zugesetzten Zucker enthalten können, was den meisten Verbraucher*innen nicht bekannt ist.
  • Höherer obligatorischer Gehalt an Früchten in Konfitüren: eine Erhöhung des Mindestgehalts an Früchten in Konfitüren (von 350 auf 450 g/kg) und in Sonderkonfitüren (von 450 auf 500 g/kg) wird die Mindestqualität verbessern und den Zuckergehalt dieser Erzeugnisse für die Verbraucher in der EU verringern. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Begriff „Marmelade“ als Synonym für „Konfitüre“ zuzulassen, um die lokal übliche Bezeichnung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen. Der Begriff „Marmelade“ wurde bisher nur für Zitrusfrüchtekonfitüren zugelassen.
  • Vereinfachte Etikettierung von Milch: die Unterscheidung zwischen „verdampfter“ und „kondensierter“ Milch wird im Einklang mit dem Codex Alimentarius-Standard gestrichen. Lactosefreie dehydrierte Milch wird ebenfalls zugelassen.

Die Mitgesetzgebenden haben der Kommission ferner das Mandat erteilt, in den kommenden drei Jahren zu prüfen, wie die Verbraucher*innen über die Herkunft der bei der Herstellung von Säften und Konfitüren verwendeten Früchte informiert werden können.

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erzielt haben, muss nun von den Mitgesetzgebenden förmlich gebilligt werden. Nach dem Inkrafttreten 20 Tage nach der Veröffentlichung des endgültigen Textes haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen, und sechs weitere Monate, bevor sie in der gesamten Union gelten.

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