Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine Staatshilfe in Höhe von 6 Milliarden Euro zur Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa AG („Lufthansa“) mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich am 25. Juni 2020 von der Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie genehmigt worden, doch dieser Genehmigungsbeschluss wurde am 10. Mai 2023 vom Gericht der Europäischen Union für nichtig erklärt. Ein von Lufthansa eingelegtes Rechtsmittel ist noch anhängig.
Die Beihilfe zielte darauf ab, die Bilanzposition und Liquidität von Lufthansa in der durch das Coronavirus verursachten Ausnahmesituation wiederherzustellen.
Die Prüfung der EU-Kommission
Die deutsche Beihilfemaßnahme bestand aus einer Eigenkapitalkomponente von 306 Millionen Euro und zwei hybriden Instrumentenkomponenten, nämlich der stillen Beteiligung I in Höhe von 4,7 Milliarden Euro mit Merkmalen eines nicht konvertierbaren Eigenkapitalinstruments und einer stillen Beteiligung II über 1 Milliarde Euro mit Merkmalen eines wandelbaren Schuldtitels.
Am 25. Juni 2020 genehmigte die Kommission die von Deutschland angemeldete Rekapitalisierungsmaßnahme. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und den im Befristeten COVID-19-Rahmen festgelegten Voraussetzungen vereinbar ist.
Um die Beihilfe erhalten zu können, musste Lufthansa eine Reihe verhaltensbezogener Vorgaben einhalten, wie z. B. Dividendenverbote und strikte Begrenzung der Vergütung ihrer Geschäftsführung, einschließlich des Verbots von Bonuszahlungen. Darüber hinaus musste die Lufthansa bis zu 24 Zeitnischen pro Tag für die Flughäfen Frankfurt und München veräußern, um konkurrierenden Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit zu geben, dort eine Basis zu errichten.
In dem Urteil vom 10. Mai 2023 erklärte das Gericht der Europäischen Union den Beschluss der Kommission für nichtig. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Lufthansa gewährte Rekapitalisierungsmaßnahme mehrere der im Befristeten COVID-19-Rahmen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllte.
Nach dem Urteil des Gerichts wird die Kommission nun eine eingehendere Prüfung der Rekapitalisierungsmaßnahme durchführen. Dabei wird sie insbesondere folgende Aspekte unter die Lupe nehmen:
- die Beihilfefähigkeit der Lufthansa,
- die Notwendigkeit eines sogenannten „Step-up-Mechanismus“ oder eines ähnlichen Mechanismus, um Anreize für den Ausstieg des Staates aus der Kapitalbeteiligung zu schaffen,
- den Kurs der Aktien zum Zeitpunkt einer möglichen Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital,
- die Frage, ob die Lufthansa außer an den Flughäfen Frankfurt und München auch noch an anderen Flughäfen über erhebliche Marktmacht verfügt, insbesondere an den Flughäfen Düsseldorf und Wien, und
- bestimmte Aspekte der strukturellen Verpflichtungen, die der Lufthansa auferlegt wurden.
Die Einleitung einer eingehenden Prüfung gibt Deutschland und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Ausgang der Untersuchung wird dadurch nicht vorgegriffen.
Hintergrund
Das Passagierluftverkehrsgeschäft der Lufthansa umfasst Lufthansa Passenger Airlines, Swiss International Air Lines Ltd., Brussels Airlines S.A./N.V., Austrian Airlines AG, Air Dolomiti S.p.A., Eurowings GmbH, Germanwings GmbH, Edelweiss Air AG und SunExpress Deutschland GmbH. Diese Fluggesellschaften mit einer Flotte von mehr als 700 Flugzeugen führen Flüge zu mehr als 300 Zielorten in rund 100 Ländern durch.
Die Kommission hat am 19. März 2020 einen Befristeten Rahmen erlassen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der Coronapandemie zu unterstützen. Dieser Befristete Rahmen wurde am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 verlängert.
Wie im Mai 2022 angekündigt, wurde der Befristete COVID-19-Rahmen mit einigen Ausnahmen nicht über die festgelegte Frist vom 30. Juni 2022 hinaus verlängert.
Der Rahmen ergänzte die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die Coronakrise – entstanden sind.
Weitere Informationen:
- Quelle: EU-Pressemeldung
- Pressemeldung vom 25. Juni 2020
- Befristeter COVID-19-Rahmen
- Pressemeldung vom 10. Mai 2023
- Pressemeldung vom 19. März 2020
- Verlängerungen des Befristeten Rahmens vom am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021
- Ankündigung vom Mai 2022 zum Auslaufen des Befristeten Rahmens und Daily News vom 30. Juni 2022
- Vollständige Pressemitteilung vom 8. Juli 2024
- Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website zum Thema Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.57153 zugänglich gemacht.
- Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
- Kurzlink auf diesen Artikel: https://ogy.de/Lufthansa-Beihilfe