Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in drei Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein
Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungen rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten beschlossen, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in drei Fällen betroffen:
In Bezug auf die EU-Rechtsvorschriften über das Recycling von Abfällen sowie bezüglich der Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet. In einem weiteren Fall hat die Kommission das Verfahren gegen Deutschland verschärft: wegen der unvollständigen Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung. Bislang hat Deutschland noch keine für die Datenverarbeitung durch die Bundespolizei relevanten Umsetzungsmaßnahmen angenommen.
Zielvorgaben für das Recycling von Abfällen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)2137) , Griechenland (INFR(2026)2138) und Zypern (INFR(2026)2139) einzuleiten. Diese Länder haben auf der Grundlage ihrer neuesten verfügbaren Daten die Zielvorgaben für Abfälle nicht erreicht. Sie haben nun zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren, und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.
Der Beschluss ist Teil der Durchsetzungsbemühungen der Kommission zur Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt in elf Schwerpunktbereichen, wie in der Mitteilung „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk“ angekündigt. In der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 ) sind rechtsverbindliche Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling von Siedlungsabfällen festgelegt.
Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Zypern, Ungarn, Malta, Polen, Portugal und Rumänien haben das Ziel von 50 Prozent für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen (wie Papier, Metall, Kunststoffen und Glas), das bis 2020 erreicht werden sollte, nicht erreicht.
Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)2089), Frankreich (INFR(2026)2087) und Italien (INFR(2026)2088) einzuleiten. Diese Länder haben es versäumt, ihre Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten mit der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang zu bringen.
Die deutschen, französischen und italienischen Steuervorschriften führen zu einer Fragmentierung des in der Richtlinie festgelegten gemeinsamen Steuersystems für Mutter- und Tochtergesellschaften, Sie besteuern Dividenden, die eine Muttergesellschaft von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erhält, mehrfach über das in der Richtlinie erlaubte Maß hinaus. Das wirkt sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen von mittleren und größeren Unternehmen im gesamten Binnenmarkt aus.
Die Beschlüsse sind Teil der Durchsetzungsbemühungen der Kommission zur Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt in elf Schwerpunktbereichen, wie in der Mitteilung „Ein einfacheres, klareres und besser durchsetzbares EU-Regelwerk“ angekündigt. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Deutschland, Frankreich und Italien, die nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2022)2019) zu richten, weil es die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz bei der Strafverfolgung nicht einhält. Die Richtlinie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden, damit diese ihre Aufgaben unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz wahrnehmen können.
Im April 2022 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet, weil das Land die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hatte. Bislang hat Deutschland noch keine für die Datenverarbeitung durch die Bundespolizei relevanten Umsetzungsmaßnahmen angenommen. Die Kommission richtet daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland.
Deutschland muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, und die Verhängung von Geldbußen beantragen.
Weitere Informationen:
- Quelle: EU-Pressemeldung
- Die Vertragsverletzungsverfahren vom 8. Juli 2026
- Datenbank über Vertragsverletzungsverfahren
